News-Archiv Dezember 2010

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Wer muss wann Schnee fegen? Der VDGN antwortet auf Grundstücks-Fragen zur Winterzeit

Tipps & Infos | 01.12.2010 - 18:06:19

Bad Doberan. Uns gehört ein sogenanntes Hammerstielgrundstück, das wir über einen Weg auf dem Vorderlienergrundstück erreichen, der dem Vorderlieger gehört. Bisher hatte der Vorderlieger immer den Schnee auf dem Gehweg gefegt. Doch nun ist das Grundstück verkauft worden, und der neue Eigentümer fordert, dass wir uns in den Winterdienst teilen. Müssen wir dem nachkommen?

Schauen Sie erst einmal in die Straßenreinigungssatzung Ihrer Kommune. Es gibt Städte und Gemeinden, die einen jährlichen Wechsel der Räumpflicht zwischen Vorderliegern und Hinterliegern festgelegt haben. Andere Kommunen überlassen es beiden Parteien, sich zu einigen. In solchen Fällen ist es immer ratsam, im Zusammenhang mit der grundbuchlichen Eintragung des Wegerechts für den Hinterlieger verbindliche Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten beider Seiten zu treffen, die eben auch den Winterdienst betreffen.
 
Ich finde es unglaublich, dass ich als Rentner bei nächtlichem Schneefall morgens bis 7 Uhr vor meinem Grundstück einen 1,50  Meter breiten Gehstreifen freigeräumt haben soll. Wer denkt sich so etwas aus? Schließlich bezahle ich Steuern.

Ihrem Unmut können wir leider nicht abhelfen. Entsprechende Pflichten zum Räumen des Schnees und der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte sieht die Satzung praktisch jeder Kommune vor. Sie sind dafür durch die jeweiligen Straßengesetz des Bundeslandes ermächtigt. In der Regel gilt die Räumpflicht für einen Zeitraum von morgens 6 oder 7 Uhr bis abends 20 oder 21 Uhr an Wochentagen. An Sonntagen beginnt die Räumpflicht meistens um 8 oder 8.30 Uhr. Darüber muss man sich in der zuständigen Satzung der jeweiligen Kommune informieren. Beräumt werden muss regelmäßig ein Gehstreifen von 1,50 Meter Breite vor dem Grundstück. Wer seiner Pflicht als Grundstückseigentümer nicht nachkommen kann, muss für Vertretung sorgen. In der Regel wird dafür ein Vertrag mit einer Firma geschlossen, die den Winterdienst übernimmt.
 
Muss ich als Mieter auch den Schnee vor dem Haus wegfegen?

Verantwortlich ist grundsätzlich der Haus- bzw. Grundstückseigentümer. Er kann die Räumpflicht aber mit dem Mietvertrag auf Mieter übertragen. In diesem Fall müssen den Mietern aber im Regelfall Arbeitsgeräte und Streumittel zur Verfügung gestellt werden. Beim Abschluss eines Mietvertrages sollte man sich deshalb vergewissern, welche Pflichten man als Mieter übernimmt.
 
Wir wohnen in einer Straße, die nur auf unserer Seite über einen Gehweg verfügt. Müssen sich die Nachbarn auf der anderen Straßenseite nicht auch am Winterdienst beteiligen?

Auch Sie sollten die einschlägige Satzung Ihrer Kommune konsultieren. Manche Kommunen sehen in solchen Fällen einen jährlichen Wechsel der Räumpflicht zwischen den Anliegern auf beiden Straßenseiten vor.
 
Wenn es stark geschneit hat, besteht bei uns immer das Problem, wo wir den geräumten Schnee lagern sollen. Wir sehen eigentlich nicht ein, die „weiße Pracht“ auf unser Grundstück zu schaufeln. Wie sieht die Rechtslage aus?

Auch das hängt wieder von der Satzungslage der konkreten Kommune ab. Meistens wird in den Satzungen gefordert, den Schnee so auf der Verkehrsfläche abzulegen, dass  der Verkehr und insbesondere Räumfahrzeuge nicht behindert werden. Andere Kommunen verfügen über gar keine Regelungen dazu. Und wieder andere sagen, der Schnee dürfe auf der Verkehrsfläche abgelegt werden, wenn andere Lagerungen nicht zumutbar seien.
 
Der Nachbar schaufelt im Winter immer mal wieder Schnee vom Gehweg auf mein Grundstück. Darf er das?
Nein, ohne Ihre Zustimmung darf er das nicht. Sie sollten darüber aber vernünftig miteinander reden. Vielleicht entsteht für Sie ja gar keine Beeinträchtigung, und dem Nachbarn erleichtert es die Arbeit. Was spricht dann dagegen?
 
VDGN-Ratgeberheft

Zu Fragen des Nachbarrechts gibt es den VDGN-Ratgeber „Streit mit dem Nachbarn – was sind meine Rechte?“ Das Heft kostet 5 Euro (plus 1 Euro für den Versand) und ist zu bestellen schriftlich: über den Verband Deutscher Grundstücksnutzer, Irmastraße 16, 12683 Berlin oder telefonisch: 030/514 888-0, per Fax: 030/514 888-78, per E-Mail: info@vdgn.de, per Internet: www.vdgn.de.


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