News-Archiv April 2008

Anzeige:

Novellierung des Waffenrechts: Information an betroffene Bürger und Besitzer entsprechender Waffen

Region Bad Doberan | 15.04.2008 - 16:53:12

Bad Doberan. Entsprechend einer Aufforderung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurden vom Landkreis Bad Doberan nachfolgende Hinweise zur Veröffentlichung an die Medien weiter gegeben:
Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften in der Fassung, die der Deutsche Bundestag am 22. Februar 2008 und der Bundesrat am 14. März 2008 beschlossen haben, ergeben sich einige Verschärfungen des Waffenrechts im Geltungsbereich des Waffengesetzes. Die Novellierung des Waffenrechts ist im Bundesgesetzblatt am 31. März 2008 verkündet und tritt zum 
1. April 2008 in Kraft.
Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz sind für erlaubnispflichtige Waffen, die infolge eines Erbfalles erworben wurden und für die  kein sonstiges Bedürfnis nach 
§ 8 und §§ 13 ff. Waffengesetz nachgewiesen wurde, eine Sicherungspflicht vorgeschrieben.
Kann das vorgenannte Bedürfnis nicht nachgewiesen werden, sind Waffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern.
Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe ist.
Diese Pflicht zur Sicherung besteht ab dem 01. April 2008 für die vorgenannten Waffenbesitzer. Da diese Blockiersysteme noch nicht für alle im Besitz befindlichen Schusswaffen zur Verfügung stehen, kann nach § 20 Abs. 7 Waffengesetz eine Ausnahmegenehmigung von dieser Sicherungspflicht, bis zum Vorhandensein erforderlicher Blockiersysteme, bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt werden. Diese Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind unverzüglich nach Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle zu stellen.
Das Änderungsgesetz legt weiterhin eine Verschärfung für so genannte LEP-Waffen fest.
LEP-Waffen sind ehemals „scharfe“ Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut wurden. Diese sind mit einer „Luftdruckenergiepatrone“ (LEP) ausgerüstet worden. Derartige LEP-Waffen sind in der Vergangenheit mitunter unzulässigerweise in erlaubnispflichtige Feuerwaffen „zurückgebaut“ worden. Um diese Gefahr zu unterbinden, werden künftig LEP-Waffen wie die ursprünglichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen behandelt (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Absatz 2 neue Fassung) und sechs Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erlaubnispflichtig (vgl. § 58 Abs. 10 WaffG-neu). Besitzer solcher LEP-Waffen müssen dann bei der Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen und nach den allgemeinen Regeln des § 8 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis  (z.B. schießsportliche Nutzung) für die Waffe geltend machen.
Die sonstigen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis müssen auch bei LEP-Waffen erfüllt sein, um der vom Gesetzgeber gewollten Verschärfung hinreichend Rechnung zu tragen.
 
Weitere wesentliche Änderungen des Waffenrechts wurden beschlossen und werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam. Informationen hierzu erhalten Sie im Landkreis Bad Doberan, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, August-Bebel-Straße 3 in 18209 Bad Doberan.
 
J. Rothenberger
Amtsleiterin


Anzeige:


 

Seiten (1): 1

Name Text
Es wurden noch keine Kommentare abgegeben!

 

Kommentar schreiben
Name: *
Titel:
Text: *
Ihr Kommentar wird von
unserem Serviceteam freigeschaltet.


Visuelle Bestätigung: =>