News-Archiv Mai 2010

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Verbraucherschützer zum Reiserecht: Streik in Griechenland

Tipps & Infos | 06.05.2010 - 10:59:13

Rostock. Der Flugverkehr in Griechenland liegt lahm, Bahn-, Fähr- und Nahverkehr wollen streiken.
 Verbraucherschützer Joachim Geburtig rät: Griechenland-Urlauber sollten sich darauf einstellen und sich unbedingt bei seinem Veranstalter über die aktuelle Lage erkundigen und die Hinweise des Auswärtigen Amtes beachten. 
Zeichnet sich ab, dass die Reise wegen konkreter Streikgefahr oder Streik nicht angetreten werden kann, ist eine Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt, da „höhere Gewalt“ vorliegt und die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
 
BGB § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Ebenso besteht ein Kündigungsrecht, wenn der Urlaubsort beispielsweise gar nicht mehr zu erreichen oder der Erholungswert für den Reisenden stark gemindert ist.
Pauschalreisende, die sich bereits in Griechenland befinden, sind im Falle eines Streiks geschützt. Für sie muss der Reiseveranstalter aufgrund seiner Fürsorgepflicht für Unterkunft, Verpflegung oder alternativen Transport sorgen. Auf Pauschalurlauber kommen somit keine zusätzlichen Kosten zu.
Reisende, die am Flughafen in Griechenland festsitzen, haben auf der Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Betreuungsleistungen welche auch Verpflegung und Unterbringung umfassen. Fährbetriebe unterliegen solch einer Verordnung allerdings nicht. Das heißt, Urlauber, die am Hafen feststellen, dass ihre Fährlinie bestreikt wird, müssen sich selbst um eine Unterkunft oder Transportalternativen kümmern und diese auch selbst bezahlen. Gern beraten Sie die Verbraucherschützer des Landes individuell zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


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